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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Bd. 1 - S. 217

1911 - Leipzig : Wiegandt
— 217 — aber binft von zmnfften entzogen, aber vffghoben werbe. Und wo by weren, dy bi yenen 22), so sich wiber by orbenung der kristlichen kirchen eincherley vnber-steen wollen, schotzen aber vortebigen23) wollen, das by och mit ernst, als wern sy by leier, in straff gnomen vnb enthalten werben. Bfeln auch euch vom nawen rat mit ernst, das ir bar ob feit, das f eff etlicher ml.24) manbat vnb tmfferm forigen bfal25) stragks noch gangen26) vnb funberlich vff by jenen, by by vorfurerifchen vnb lefterfchrift aber bncher heymlich aber öffentlich ausgeen lassen, aber feil haben, gut achtung gegeben werbe, fye in straff zcu nemeit vnb zcu ent» halten27), auch mit den jenen, by sich mit den Heyligen facrament vnb anberen der kristlichen kirchen orbenung nicht gemeß hatten, gleicher weiß zcu gbaren ; den, wo wir bfunben, das fulchs Vorhängen, gftat28) vnb nicht gftrafft, so bengken wir awere29) Person bor vmb zcu straffen. Haben wir auch gnebiger meynung, vnsser gmut30) zcu wissen, nicht tooln vorhalten. Geben zu Leipczig fonnabens nach Scholastice nach Christi etc. im 24." (Geß, Akten usw. I, 603. Stück.) 22) diejenigen. 23) schützen ober verteidigen. u) kaiserlicher Majestät. 25) Vgl. S. 199 u. 201. 26) nachgegangen. 27) gefangen zu hallen. 28) hängen gelassen, gestattet. 29) euere. 80) Gemüt, Meinung. 8. Neue Ketzereien in Leipzig. 1524, 7. April. a) Bericht des Rates an Herzog Georg, Abendmahlsweigerung und Fasteugebotsübertretung betreffend. . . Auch G. H. *) haben wir vorfchiener zeit2) eyn burger alhir Georg Beheym, beutler, von Präge bnrtig 3), befunben, das berfetbig nach lobelicher Christlicher orbenunge nit gebeicht noch das hochwirbig facrament solle entpfangen haben ; berhalben wir ym zu u. g. H. dem bifchof zu Merßburg, als dem geistlichen prelaten, geweift. Als hat er uns von f. f. g.4) eyn fchrift wiberbracht, das er von feinem furnemeu und vorkarten5) meynunge selbst abgeftanben, auch Hinsure das facrament nach ausfatzunge der H. Christlichen kirchen, wie anber Christgtaubig menschen und inwohner zu Leyptzk, nit anders, dann unber einer gestalt zukünftige österliche zeit zu entpfahen zugesagt, auch sich nitmehr kegen solchem löblichen Christlichen gebrauch aufzulehnen aber wibersetzig zu machen, besonbern sich mit andern Cristglaubigen menschen zu vergleichen; barauf yne auch f. f. g. absolviert und also von sich in grtabert körnen lassen. Jnmaßen wir dann folchs E. F. G. foiginbe alhir auch öormelt. Nu Helten (wir) uns vorsehen, er soll bemfel&en auf biefe österliche zeit also folge gethan haben; wir fint aber bericht, das er beme nit gelebt. Und als wir yne vor uns erforbert, hat er selbst bekant, das er itzo wiber6) gebeicht noch communicirt habe; dann er wisse fein gewissen hiriunen nit zu vorwahren, bieweil es fein Christus (als er gcrebt) anberft gegeben und aus-gefatzt habe. Er sey wol in allen cloftern alhir gewest und etzliche gefragt, wes er sich hirinnen hatten solle; bye haben yme gesagt: es sey war, das es in beyber gestalt erstlich ausgesagt, weyl es aber die Christlich kirche den leyen in einer gestalt gebe und also gebrauche, solle er sich auch baran also begnügen lassen. Er aber sagt, er muffe got mehr gehorsam sein, baun den menschen, berhalben so habe er sich solchs, bieweil es wiber sein gewissen ist, enthalten; so aber ymanbs sey, *) Gnädiger Herr. 2) in verschienener — vergangener Zeit. 3) von Prag gebürtig (Mitunterzeichner der Bittschrift S. 221). *) seiner fürstlichen Gnaden. 5) verkehrten. 8) weder.

2. Bd. 1 - S. 276

1911 - Leipzig : Wiegandt
— 276 — ordente öifitirin und fteubirn4) zu laßenn, welchs mir bermaßen bormercfen, das es zw eyner nawerung angefangen und boch zuvorn nymals vorher bey uns aber anber cloftern erfaren - . . wir Haben Hirmit antzeygen wollen mit bemutiger bitt uns gnebicklichen wyberurnb zufchreyben zu lasßen, wy wir uns hyrinnen halben folten, bamit wyr es fegen Hochgebachten unserm genebigen Herren hertzog George etc. und ewren gnaben in dem alles unvorweyßlich haltten mochten . . . E. f. g. untertenige und bemutige Margaretha Pflugin eptifchin 5) und gantze famlunge des juncksrawenclofters zu Seybtcz." _______________ (Cod. dipl. Sax. reg. Ii, X. Nr. 159.) 4) studieren. 6) Äbtissin. Ebenso hatte sich auch das Thomaskloster an den Bischof in Merseburg gewendet mit der Bitte, den Herzog zu bewegen, von der beabsichtigten Visitation abzustehen Die Antwort des Herzogs war aber deutlich genug. d) Brief des Herzogs Georg an den Bischof zu Merseburg, die Visitation des Thomasklosters betr. 1535, 5. Juni. „Erwirbigenn, hochgelerthen, lieben onbechtigenn. Alß ihr vnnß iczo an-geczeygt, was der probst zew f. Thomas zcw Leypczick ann euch off die thage-czebellx), so ihm bonn tmnfernn befehlhabern der flofterr gegeben, gelangst, ist es onnferr meynung nicht, das wyr inn behm der geystlichenn Visitation zcw nachteyll ethwas vornehmen aber2) bnfernn nucz fuchenn woltenn, funber bieweyll iczo schwere vnnbt gefchwinbe leufft3) feynbt, wyll bennoch vnser alß des lanbes-furstenn notturfft erforbernn zew wissen, wie von behn geystlichen mith benn welth-lichenn gutheren4) gehanbelth, bamith boruff beste ftabtiicher achtung gegebenn, das den flofternn nichts enthwenbt würde, funnen auch nicht befynben, myt was fugen5) yr euch hyrumb habt anczunemen. Darumb vnnbt wo wyr vnnß inn behm fegenn bemehltem Probst anberer gestalt!) dann anberen bnferenn geystlichen vorhielten, so habt ihr zcwbebenckenn, zcw wessen nachteyll vnnbt vngehorsam es vnß gereychenn möcht, wollenn vnnß auch nicht vorsehen, das ihr euch des pillichenn habt zwbefchweren, funber werbeth dem probst anczeygenn, das er sich inn dem gleych anberenn vnnbt vnferer befehlhaber befcheybts vorhalten solle, bamith wyr zcw feynem anberenn eynfehen verursacht vnbt geburtichenn gehorsam erhaltenn mochtenn. Habenn wyr euch barnach zewrichtenn hienwiebere genebiger meynung nicht mugen pergenn6). Datum Dresbenn funnabents Bonifacii anno etc. Xxxv." ____________________________ (Cod. dipl. Sax. reg. Ii, Ix. Nr. 447.) ') Ter „thageczedell" lautete: „Mitwochs nach Viti (16. Juni) czu fruer tagczeit sull der Herr probst czu s. Thomas czu Leipczk vnsers genebigen Herren herczogk Georgen czu Sachssen etc. beuelhaber der closter gewertigk sein. Actum montags nach Corporis Christi (31. Mai) anno etc. Xxxv." ») oder. *) schlimme Zeitläufte. *) Gütern. 6) mit welchem Fug (Recht). «) mögen verbergen. c) Herzog Georg erinnert die Visitatoren an die Vornahme der bisher verzögerten Visitation des Thomasllosters. 1536, 17. Oktober. „Sieben rethe bnb getragen. Ir tragt guth wissen, wie euch Hiebebor der gaistlichen halben in bnferen furftenthumern notturfftige etjnfehung *) borczunehmen beuolhen -). Nhn gelangt bns an, das ihr bamit fast 3) nachlessig borfart bnb biß» her noch nit mit allen cloftern solche eynfehen berfugt habet, bnb ßonberlich dem ') notwendige Einsicht. 2) befohlen. 8) sehr.

3. Bd. 1 - S. 387

1911 - Leipzig : Wiegandt
— 387 - 8. „Wie die zuerkannte Leibes-Straffe an Inquisito zu voll st recken. Auf Sächsischem Boden seyn heut zu Tage fast keine andere Leibes-Straffen üblich, als der Staupenschlag, Abhauung der Faust oder Finger, wann nemlich ein Meyneyd begangen worden. Wann nun dergleichen Strafen von den Schöppen-stühlen dem inquisito zuerkannt, darff das peinliche Hals-Gerichte nicht geheget und gehalten . . . werden. So wird auch sonsten keine andere fernere solennität . . . erfordert, ohne daß . . . der Glockenschlag vorher gehet, inquisit auch an Pranger öffentlich iederman anzuschauen gestellet wird . . . Wann inquisitus des Landes verwiesen werden soll, muß er zuvor schwören, daß er binnen solcher Zeit, woraus die Landes-Verweisung gerichtet, sich ausserhalb Landes und des Churfürstenthums Sachsen aufhalten, und da hinein nicht wieder kommen wolle, welches juramentum der Urphede genennet wird . . . Alle diejenigen, so am Leibe zu strafen, werden auch mit Landes-Verweisung belegt, und zwar die, so zur Staupen gestrichen, oder eine Faust abgehauen worden, darauf des Landes ewig verwiesen." usw. (Carpzov, a. a. O. S. 202 ff.) 9. Eine Gerichtsverhandlung in Wachau bei Leipzig. 1583. a) Gerichts-Hegung. „Frage des Richters, bey Hegung des Gerichts, an den Ersten Schöppen mt Linken Hand. Ich frage euch, ob es an der Zeit und Stunde, daß ich des Ehrvesten, Achtbarn und Hochweisen Herrn Johann Vetzers, unsers großgünstigen Lehen- Erb und Genchtsherrnv allhier ausf Wachaw, sein Erb und Rügengerichte hegen möge. Antwort des Ersten Schöppen zur Linken Hand sitzende Herrn Richter, alldie- weil Me Jöancf mit Richter und Schöppen besatzt ist, und Leute vorhanden sind, die Gerichte und Gerechtigkeit begehren, So ist es an der Zeit und Stunde, daß ihr deß Ehrenvesten, Achtbarn und Hochweisen Herrn Johann Vetzers, unsers groß-günstigen Lehn-, Erb- und Gerichtsherrns, allhier auff Wachaw, sein Erb und Rügen-(Senchte einem jeden zu seinen Rechten wol hegen möget. ^age an den andern Schöppen. Herr Richter, Ihr solt deß Ehrnvesten, ? Hochwelsen Herrn Johann Betzer's, unsers großgünstigen Lehn- Erb und Gerichts? Herrus allhier auff Wachaw, fein Erb- und Rügengerichte hegen zwier und eins, wie gebräuchlichen ist, mit allen Urtheln und dinglichen Rechten, und solt gebieten Recht und verbieten Unrecht, und daß niemand mit bedackten Haupt oder ?rs^°<?ener geschliffener Wehre, vor daß gehegte Gericht zu oder abtrete, Sein 'st °der eines andern Wort rede, Er thue es denn mit der Gerichte erlanbniß. Wann der andere Schöppe geantwortet, So heget der Richter des Gerichtes also: . x5ch l)ege des Ehrenvesten, Achtbarn und Hochweisen Herrn Johann Betzer's unsers großgünstigen Lehen- Erb- und Gerichts-Herrns allhier auff Wachaw, sein l^rb- und Rügengericht zwier und eins, wie gebräuchlichen ist, mit allen Urtheln und dinglichen Rechten, und gebiete Recht, und verbiete Unrecht, Und daß niemand mit bedackten Haupt oder außgezogener geschliffener Wehre, vor das gehegte Gericht erlaubniß0 °^er e*ne§ andern Wort rede, er thue es denn mit der Gerichte Frage an den dritten Schöppen. Ich frage Euch, ob ich das Gerichte genugsam geheget habe Der dritte Schöppe ist Hans Hartung. Ihr habet es gnugsam geheget, Einem jeden zu seinen Rechten. B 25*

4. Bd. 1 - S. 353

1911 - Leipzig : Wiegandt
— 353 - ernstlich / und zwar andern zum Exempel öffentlichen gestraffet werden; Massen wir dann gesinnet seyn / hierüber feste zu halten und nicht zuzulassen / daß durch Hindansetzung dieser unserer Ordnung der allerhöchste Gott erzürnet / die hohe Landes-Obrigkeit zu Ungnaden bewogen / unser Respect gekräncket / oder spöttlich gehalten / und die gantze Stadt um etlicher gottlosen Gemüther willen / in so grosse Gefahr gesetzet werden möchte. Wornach sich Jedweder zu achten und vor unnachläßlicher Straffe zu hüten wissen wird. Publiciret Leipzigk den 2. Augusti, Anno 1680." („E. E. Hochweisen Raths der Stadt Leipzig verbesserte Ordnung"). d) Wohlfahrtsordnungen. 1. Feuerordnung. 1649. (Vgl. S. 49 f.) (Nach der üblichen langatmigen Einleitung enthielt sie u. a. folgende Bestimmungen): ,,[@S] sol ein jeglicher Viertelsherr . . . neben dem unter Viertels-Meister . . . neben zweyen Marcktvoigten . . . neben den Gassenmeistern / das Jahr zwier *) in und für der Stadt umbgehen / in allen und jeglichen Häusern die Feuerstäte ... mit stets besichtigen / und so eine Feuerstat gebrechenhafftig / . . . dem Haußwirth eine gewisse Zeit ansetzen / binnen derselbigen / bey Straff zweyer silbernen Schock / solche Fewermäuren und Fewerstat zu bessern. So sollen auch die Wirthe und Gastgeben ... so in währenden Jahrmärkten Gastung zu halten / und srembde Leute zubeherbergen pflegen . . . / durch die Viertels und Gassenmeister angemahnet werden / aufs ihre Gäste fleissige Achtung geben. Wie dann auch in der Stadt keine newe Gebäude / es sey an Wohnhäusern / Ställen / und andern ausgerichtet oder gebawet werden sollen / sie werden dann Inhalts der alten Ordnung mit Ziegeln gedeckt / und so viel möglichen mit Brand Giebeln verwahret. Alle Feurmäuren in der Stadt sollen steinern gemacht und bey derselbigen Besichtigung / die Feuermeuer-Kehrer gebraucht werden . . . Ungleichen sol auch ein jeglicher Haußwirth seine Feuermeuren des Jahres zum wenigsten zweymahl lassen kehren / und da eine Feuermeure brennend würde / sol der Haußwirth oder Besitzer des Hauses / uns dem Rathe ein silbern Schock verfallen seyn. Böttcher / Tischer / Wagner / Drechßler und dergleichen Handwerge / so mit Spänen vmbgehen / sollen ihres Fewers und Siechte / wol wahrnehmen / mit Siechten an die Ort / da sie die Späne liegen haben / zu leuchten sich enthalten / auch Winterzeit gegen Abends / wann sie beym Sichte arbeiten / ehe dann sie die Siechte anzünden / die des Tages über gemachte Späne / ans der Werckstadt an einen gewarsamen / sichern Ort verschaffen. Also sollen auch die Branherren / und die so Maltzhäuser haben / wie auch in gemein alle Bürger / sich mit übrigem / sonderlich mit Reißholtz und Stroh in den Häusern auff den Böden nicht belegen. Jeglicher Haußvater sol in seinem Hause und Wohnung die Verordnung thun / daß nicht bey der Nacht gewaschen oder zur Wäscherey umb Mitternacht Feuer unter die Waschkessel oder sonsten gemacht werde / sondern damit erst gegen dem Morgen / und Wmterzeit eher nicht als frühe nach vier Vhren / Feuer unter machen / und des Abends gegen vier Vhr wieder ausgehen lassen. !) zweimal. 23

5. Bd. 1 - S. 406

1911 - Leipzig : Wiegandt
— 406 - Art. 25. Antwort: Wahr, Als der Jnquisitin Tochter Sie wüßte nichts davon, die Hannß zu dem Todten Kinde getreten, Brosen hette es gesaget, Ihre Tochter daß das Tode Kindt die Augen aber davon nichts vermeldet, wieder aufgethan? Art. 27. Wie, Wenn und von Wehme sie Wenn sie hexen könndte, so hette sie die Zauberei gclemet, trndt den solches von der Hannß Brosin gelemet, Drachen bekommen? und von niemandt anders. Art. 28. Ob Jnquisitin nicht wisse, wer Sie wehre die Fünsfte, die in Vehlitz ... mehr mit Zauberey umbgehe, undt beschuldiget worden, mann hette aber den Drachen habe? Keiner etwas beweisen können." Das Protokoll bemerkt am Schlüsse: „Jnquisitin hat jederzeit gelächelt." Auf dieses Protokoll hin ordnete der kurfürstlich sächsische Schöppen stuhl zu Leipzig an: „Wirbt itztgedachte Jnquisitin beschuldigt, daß sie Hans Brosens Kindt bezaubert, davon daßelbe gestorben, auch mit dem Drachen gemeinschaft gehalten, Ob Sie nun wohl weder von dem Drachen, noch von der Hexerei wißen, undt, daß sie das Kindt todt gezaubert, ganz nicht gestendig sein will, Dieweil aber dennoch in Abrede nicht sein kann, daß sie des kindes behexung gewußt, undt sie deswegen in böser Nachrede gewesen, . . . ferner sagen drey Zeugen eydtlich aus, daß sie gesehen, daß ein klumpff feuer in der lufft geflogen kommen, undt über der Jnquisitin Hanse verschwunden, welches eine Zeugin unterschiedlich gesehen, ... So erscheinet hierauß undt den Acten allenthalben so viel, daß Ihr nochmahl wohl befugt, die Jnquisitiu . . . zu gefängliche Hafft bringen, und mit der schärfte2) ziemlicher Weise angreiften und befragen zu lassen, Ob sie nicht der Zauberey feithero sich beflissen, Hansen Brosens kindt behexet, daß es kranck worden und davon gestorben, was sie vor mittell hierzu gebraucht, Ob sie nicht mit dem Drachen oder bösen feinde sich verbunden, wie und uff was maße solch Verbündtnis geschehen, was sie sonst darbet) gethan, undt ihr hierumb bewußt sey, Wann nun der Jnquisitin uhrgicht mit fleis zum acten gebracht und wiederüberschickt wirdt, ergehet sodann ihrer Person und bestraffung halben oder sonst in der sachen ferner, was recht ist." c) Dieser behördlichen Anordnung wurde statt gegeben. Ant 8. Oktober 1660 wurde die Evin ins Gefängnis gebracht. „Den 9 Octobris 1660. Anna Georg Evens zu Vehlitz Eheweib hat auf vorhergehende Articul3) in der $ütte geantwortet. Ad 1. Art. Saget Sie wolte daraus leben vndt sterben, dß Sie eine solche Frau nicht wehre Sie wüste davon nichts die Brose köndte es mit Ihrem Leib vndt Leben nicht barthun, dß Sie eine Hexe wehre. Ad 2. Art. Saget, Sie wüßte von nichts, Sie wehre keine Hexe, wann Sie eine Hexe wehre, so wolte Sie, daß Sie nicht von dieser stelle gehen könndte. Es geschehe ihr vnrecht, so wahr Sie wolte seelig werden. 2) — Folter. S) tgl. oben die 4 vom Schöppenstuhl bezeichneten Fragen.

6. Bd. 1 - S. 407

1911 - Leipzig : Wiegandt
— 407 — Ad 3. Art. Sie hette den Drachen nicht gesehen. Vndt wo sie ihn hette gesehen, so wolte Sie, daß Sie immer vndt ewig andern zum Spectacul stehen müsse. Sie wüste nichts darvon, das Sie Sich mit dem teuffel verbunden, es möchte ihr gehen, wie es wollte. Ad 4. Art. Sie wüste von nichts. Hans Brose solte es ihr beweisen. Vndt ob Sie gleich auf Hans Brosens Kinder gefluchet, daß Sie harte und treuge werden möchten, So wehre Sie doch keine Hexe, sonsten müsten alle die fluchten, Hexen sein. Sie wehre ein kindt des ewigen Lebens. Vndt wann Sie hexen könndte, so hette Sie es von der Brosin gelernet . . . Weil Jnquisitiu in der Gütte nichts bekennet, ist Sie zufolge Vrthels dem Scharff-Richter vntergeben. Die saget Peinlich auß. Ad 1. Art. Sie wehre keine Hexe. Sie wüste von nichts. Sie hette Hanns Brosens Kind nicht bezaubert. Sie hette das Kind nicht angerühret. Sie würde vnrechtmeßig gepeiniget. Das Sie das Kindt verwünschet wehre lang zuvor geschehen, alß das Kindt krank worden. Nb. Ob Sie wol gethan, als wann Sie weinete, so hat Sie doch keine Tränen vergoßen. Ad 2. Art. Hat zum Offteru weh vber die Hanns Brosin auch einmal Zeter geschrien. Sie wüste von nichts. Sie hette Hanns Brosins kindt nicht angerühret. Es geschehe ihr vnrecht, Sie wehre keine Hexe. Sie wüste von keiner Hexerey. Sie hette niemandt nichts gethan. Gott wehre Ihr Zeuge. Sie könndte nichts alß blauen vndt arbeiten. Sie hette auch dem Kinde nichts gethan, alß nur zu Sich selbst gesagt, das die sinder so auf Ihre Leinwandt gegangen, hart und treuge werden möchten. Ad 3. Art. Sie hette keinen Drachen, auch keinen gesehen Sie wehre unschuldig vndt hette sich mit dem teuffel nicht verbunden. Sie würde vnrecht gericht. Sie wüste von uichts. Sie hette keine schuldt an dem Kinde. Ihr man müste Sie doch behalten. Sie würde vnschüldig gemarttert vndt gepeiniget. Sie wehre ein Kindt des ewigen Lebens. Darauf wolte sie Leben und sterben. Sie könndte nichts bekennen. Sie wüste nichts vnndt wann Sie gleich aus dieser Leiter sterben solte. Ad 4. Art. Sie wüßte nichts vndt köndte auch nichts bekennen. Sie hette nichts böses gelernet, man solte Ihr nur Ihre gesuudtheit laßen. Die Vhrgicht hat sich also geendet. Nota. Die Jnquisitiu hat keinen einigen Tränen vergoßen; auch vber keine wehtage geschrien, Alß daß Sie stets gesaget Sie wehre unschuldig vndt hette nichts Die Daumstöcke feinbt ihr angeleget worden. Die Spanischen 6tieffei feinbt ihr angelegt. Ist auf die Leitter gezogen und die Spanischen Stieffel schar ff er zugeschraubet worden.

7. Bd. 1 - S. 408

1911 - Leipzig : Wiegandt
— 408 — gethan. Wie Sie auch vnter wehrender Marter zweymal eingeschlossen vndt das einemal stark geschnarchet. Hat unter dem Gesichte jederzeit eine schöne Farbe gehabt. Geschehen den 9. Octbr. 1660. zu Abendt in Beysein der Unterschriebenen Gerichtspersonen. Ambtt Gommern." (Folgen die Unterschriften.) „Den 10. Octbr. 1660. Der Schärfs-Richter berichtet er hette viel Personen vnter seinen Händen gehabt, aber dergleichen nicht wie Jnqnisitin gestern gewesen, welche soviel außgestanden und nicht einmal geweinet noch vber wehtage geschrien. Er hielte sie nicht vor unschuldig vndt alß er Sie itzo besichtiget, hette er nicht das geringste befunden, daß Sie an ihrem Leibe verletzet Die Haut wehre an armen undt Beinen so gnth, alß wenn Sie nicht wehre gemarttert worden hette zwar ober die Armen geklaget, Es würde Ihr aber im geringsten nicht schaden . . . Ambtt Gommern. Eodem die et Anno. Ist Jnquisitin os vorhergehende 4 Articul abermals in der Güte befraget Die hat auf alle vndt Jde Negative respondiret vndt etlichemal vermeldet Sie wehre keine Hexe. Daß Sie gefluchet, deßwegen möchte Sie, so hart, alß ich der Ambt Schößer wolte bestraffet werden. Sie wüßte vndt hette keinen Drachen. So geschehen in ansein der Gommerischen Gerichtspersonen. Jnquisitin hat abermals gethan als wann Sie weinete; Aber keinen Tränen vergossen. Ambtt Gommern." (Folgen die Unterschriften.) Der Leipziger Schöppenstuhl ordnete hierauf wiederum an: „Obwohl Jnquisitin nichts gestendig, sondern der Hexerei halben ganz unschuldig sein wollen, Dieweil! aber dennoch Zimliche starke neve Indicia sich wieder sie ereignen, Jndehm sie bey dem Peinlichen angriff nicht über die schmerzen sondern nur über Hanßen Brosens weib alleine geschrien, weinend zwar sich gestellet, aber keinen threnen Vergoßen, unter wehrender Marter Zweymahl eingeschlossen, aus4) das einemahl starck geschnarchet undt eine schöne Farbe behalten, nach mehren in- halt der überschickten Acten, So seidt Ihr wohl befugt mit der schärfte Sie ander- weit angreiften und nf vorige Interrogatoria5) befragen zu laßen, Wann nuhn deroselben Verzicht ... mit Fleiß zum acten registriret undt wieder überschicket wirdt, Ergehet ihrer bestrasfung oder wie sonsten ferner zu procediren waß recht ist, Von rechts wegen. Churfürstliche Sächßische Schöppen zu Leipzigk." d) Daraufhin vermelden die Akten weiter: „Registratura Den 3. Novembr. Anno 1660. Ist in beyseyn des Churf. Sächß. Arnbtfchößers . . . (und) beyder Gerichtsschöppen, Vffn Schlosse Vss der Oberburgk in die alßo genannte Trabanten Stube, Morgens frühe vmb 4 nhr, Jnquisitin Anna, George Evens Eheweib zu Behlitz, Nachdem Sie verwarnet worden, daß Sie uff anderweit eingehohletes Brtell durch den Scharffrichter schärfer angegriffen werden solte, Vff die . . . (oben genannten) articul . . . nochmahle gütlichen befraget worden, dieselbe hat geantwortet uff den 4) = auch. a) Fragestücke.

8. Bd. 1 - S. 510

1911 - Leipzig : Wiegandt
— 510 — rathen / so sollen sie sich billich aus trieb der Natur dahin befleißigen dem gemeinen Mann alles was möglich teutsch und verständlich vorzutragen. Nun kommen mir auch auss die leiste j melche vnter allen am allermeisten hervor leuchten /und keinem nichts nachgeben wollen / als da seyn die Zeitung- schreiber : Hier höret einer wunder über wunder / wie die Zeitungen mit allerhand srembden Wörtern angefüllet werden6). Wie mancher einfältiger teutscher Mann / der etwa die Zeitungen (sonderlich derer Orter / wo man sie zu drucken pflegt) liset / verstehet kaum dav halbe Theil. Es wehre von nothert bei) dieser jetzigen zeit / daß / wann einer die Zeitungen lesen wil / er zween Männer bey sich stehen habe , auff der rechten Seiten einen Frantzosen / anff der Lincken / einen Lateiner / welche die frembde Wörter jhme auslegten. Ja es seynd die Zeitungen also beschaffen heutiges tags / daß mancher in seim ^inn gelehrter Kerl sie nicht wohl mag verstehen. Ich weiß mich zu erinnern / dz ein Doctor Juris seinem Sohn / (der in eint halben Jahr hernach Licentiat worden) die gedruckte Zeitung geben / daß er ablesen solte / der Sohn aber / so weder die Wort noch den Verstand derselben finden können / und neben mir stunde / mich bäte / daß ich jhm sagen wolt / was es wehre / war letzlich vom Vater der Unwissenheit gescholten. Der sich aber entschuldigt wann es Teutsch oder Lateinisch wehr / so wolt er es wol verstanden haben. Ich wil nur etlichs erzehlen. Artillerie, muß vor Geschütz gebrauchet werden. Referiern, muß zurück weichen heiffen. Approchiern, herzu graben. Refrachiern, erquicken. Recontriern, dem Feind entgegen kommen. Pedardiern, mit Fewr zersprengen. Revengiern, sich rechen. Perdoniern, verzeihen. Avanciern, herzu nahen. Forciern, etwas mit Gewalt ausrichten. Ranconiern, ausslösen. Miniern, vntergraben. Montiern, ausrüsten. Chargiern, angreiften / dranff schlagen. Standarten, Fahnen. Bataille, Schlacht-Odnung. Quarnison, Besatzung. Fourage, Fütterung. Avant garde, der Vorzug. Infanteri, Fnßvolck. Cavallerie, Reuterey / und was dieses dings mehr ist. Aber ist dieses nicht eine Schand / und solte dieses nicht öffentlich Oerbotten werden. Die alten Teutschen hätten es nicht gelitten / wie dann vor 50. und weniger Jahren / wie in alten Zeitungen und Schrifften zu finden / dergleichen Wörter nie gebrauchet worden. Aber die jetzige halb teutsche und halb frantzöfische Welt hält es jhr noch vor eine Ehre / solche Wörter zu gebrauchen / und Hielte mancher Zeitungschreiber und Drucker davor / er fönte seine Zeitung nicht verkauften / wann sie nicht voll solcher srernbder Brocken steckete. Aber es ist zu erbarmen und hoch zubetawren / daß die Teutschen noch so blind seyn / und nicht mercken / was vor Vnwesen / ja vor Schand und Spott aus Verderbung jhrer Sprach folget. Werden demnach alle die gemelte / auch alle andere (bey den Soldaten / als von welchen auch meistenteils die frembde und frantzöfische Wörter in Teutschland kommen / ist schlechte Besserung zu hoffen) Sprach-verderber trewhertzig und freundlich erinnert / die teutsche herrliche und alte Sprache Hand zu haben / frembder Wörter sich / wo müglich zu enthalten / ja vor denselben einen Abschern zu tragen / und alle die / welche srembde Wörter gebrauchen / darvon abmahnen / ja sie ausspotten / und vor Verderber der reinen teutschen Sprach haben und halten. Dieweil aber diese frembde Wörter / weil sie schon häfttig eingewurtzelt / ljerfr und mit grosser mühe werden abzugewehnen seyn / so were nicht uneben / daß bey allen Gastungen / und Zufammenkunfften / die Leut einander eine gewisse 6j Bgl. S. 365.

9. Bd. 1 - S. 111

1911 - Leipzig : Wiegandt
— 111 — als von rechtes testamentes tmbe selegeretes 3) wegen dem nuwen spittal, den wir itzund vor dem Ramschen thore (buwen), der vormals eyn spittal gewest ist czu senthe Jorgen genant, Xxviii Rynische gülden an golde genge vnde gebe vnde swer gnug am gewichte, dovor vns der gnante Conrad Papenmeyer virhnndert gute Rinische gülden gegeben vnde beczalet hat, die wir denne von im enphangen vnde in vnser stadt nucz vnde frommen gewant haben. Dieselben Xxviii Rinische gülden ierlicher czinse . . . geloben wir ... . czu dem genanten spittale in (czwey) geczyten des iares, Xiiii gülden uff Michaelis . . . vnde die ander helffte . . uff Walpurgis .... an bereitem golde gütlichen czu reichen vnde beczalen........................., do von man denne den armen krancken luten vnde den allir notdorfftigisten dor ynne als den mannes namen seben elle vnde den frauwesnamen acht elle graw adir weisiß gewandes^) ierlichen czu eynem rocke geben (sal) . . . und w ernte man den armen luten solliche cleidunge geben sal, daz sal man in den pharkirchen die vns ierlichen acht tage czu vor vorknudigen laßen............Uff daz daz sollich gütlich vnde lobelich testament selegerethte vnde almußen alle iar ewiclichen von den renten gehalden vnde die cleidunge den armen luten . . . gegeben werde, haben wir gnanten burgermeister ratmanne vnde gesworne .... vnser stat ingesigel an dissin briff . . lassen hengen, der gegeben ist noch Christi gebort virczenhundert iar dar nach in dem virczigistim iare an senthe Jorgen tage." _______________ (Cod. dipl. Sax. reg. Ii, Viii. Nr. 205.) 3) Seelgedächtnis. 4) grauen oder weißen Gewandes. b) Ein Kölner Bürger schenkt 800 Gulden. 1443. „Wir . . . burgermeister, .... ratmanne vnde gesworne der stad Lipczk bekennen offintlichen ... mit dissim vnserm offinen briue . . . ., daz wir . . . recht vnde redelichen uorkouffen vnde uorkoufft haben in craft disses briues denn ersamen Vlriche von dem Buche borger zcu Collen1) die synem leben vnde noch synem tobe zcu dem nuwen spittal vor dem Ranstetisschen thore zcu senthe Jürgen ... . funffczig Rynischen gülden gut an golde und swer gnug am gewichte ierliche czinse vnde renthe . . . vnde haben ont2j die funffczig Rinische gülden vor acht hundert Rinische gülden . . gegeben, dieselben Viip Rinische gülden vns der gnante Strich uon Buch . ... am bereitem golde gütlichen vnde wolczudancke gegeben vnde beczalet hat .... so füllen wir . . . solliche obgeschriben summa geldes als funffczig gülden zcu dem spittal lassen uolgen .... in sollicher wiese3), daz wir dem gnanten spittal eynen prister schicken sullen zcu ordiniren, der alle Woche vier messen dar inne Halden sal gote vnde der werden iungfrauwen Marien zcu lobe vnde zcu tröste allen gläubigen seien, deme prister . . . wir denne ... des iares Xxv addir Xxx Rynische gülden reichen vnde die andern Xx gülden den armen luten yn dasselbe spittal vnde auch den armen sichen, die uor deine Grym-mischen thore bliben füllen yn senthe Johannes spittal, geben füllen vnde reichen laffin an fpiefe, an cleidunge..................Des zcu bekentniß . . . gegeben . . . noch Cristi geburt tusend vierhundert yn dem Xliii iare den mittewochen noch senthe Michaelis tage des heiligen erczengels." (Cod. dipl. Sax. reg. Ii, Viii. Nr. 218.) Das Stadtbuch, dem dieser Kaufbrief entnommen ist, gibt u. a. noch folgende Einzelheiten an: . . jo habenn die . . . stlffter mancherley zirliche claider zu dem aenanthen attar gegebenn vnnd geantwort,... nemlich einen selch und pathen4), meßbuch, caßeln^) dedel \ löl^gmänber”0^ ein Besucher derzeitiger Messe). *) ihm. 3) Weise. *) Kelch.

10. Bd. 1 - S. 45

1911 - Leipzig : Wiegandt
— 45 — Detmersen frigraue obgnant myn ingesigel vestlichen an buffen Breff gehangen. Datum anno bomini M°Ccccl feptimo uff den nehisten Dinstag na vnfer leuen frowen bage purificacionis." (Cod. dipl. Sax. reg. Ii, Viii, Nr. 325. — 8. Febr. 1457.) 11b. Fehbebrief des Ritters Makwitz an die Stadt Leipzig. 1458. (Außer dem genannten Probst Nicolaus vom Kloster Neuwerk bei Halle scheint auch der Propst vom Leipziger Thomaskloster die beklagten Leipziger Bürger in Schutz genommen und sie verteidigt zu haben. Darum richtet der Ritter Makwitz folgenden Fehedebrief an die Stadt Leipzig, „umb des probistes willen zcu fante Thomas".) „Wisset Bürgermeister önb rab ünb gantcze gemeine zcu Liptczk, das ich Matis Macwit, Raloff Tabel, Brant von Cramme, Hans von Hartenberg, Hertide Kukencop, Freybeke Bockel, Jacob Vyweians tmb alle vnfer mitte helffer vwer x) vnb der uwern 2) wollen vynt3) fyn umb des probistes willen zcu fante Thomas, vnb was hiran gefchit an raube, morbe ünb branbe, bar wulle wir nicht zcu antwerten vnb vnfer ere an uch 4) vnb an den uwern 2) bewart habin. Gefchrebin ann fonnabenbe nach vnfers Hern hymmelfart5) anno domini Lviii0. Gefchrebin vnber vnfer eyns ingesigel." ________________________ (Cod. dipl. Sax. reg. Ii, Viii. Nr. 329.) euer. 2) euren. ®) Feind. *) euch. 5) 13. Mai. 11c. Fehbebrief des Ritters Makwitz an den Kurfürsten Friedrich Ii. 1458. ^ (An demselben 13. Mai sagt Makwitz sogar dem Kurfürsten Friedrich Ii. Fehde an, da ihm dieser trotz der Aufforderung durch die heilige Fehme bisher noch nicht zu seinem Rechte verhelfen hat.) „Wettet harthege Freyberk Here to Sassen, bat ek Matias Maghwit vnbe Rolof Tabel vnbe Brant van Cramme, Hans vanharbenberghe, Hennigh Kukencop, Freyberk Bockel, Jacob Wyweians vnbe alle vnfe mybbe hulpers, bat toe wylle wyghent iuwer lanbe vnbe lube weysen vmme vnfe groter vnrechticheyt weyghen, be be fchut Matias Makwit van den Leyppesfche veyghen ome ghe fchut, vnbe wes hir van fchut an rowe vnbe an branbe vnbe an morbe, bar wylle toe nycht to anttoorben vnbe vnfe ere an gik vnbe an den utoern be waren. Ghe fereuen an dem fonnatoenbe na vnfes Heren ghobbes hymmel wart baghe in dem achten vnbe toefftigheften iare ghe» fereuen vnber Matias Maferoit inghefegel, des toe alle hir to brukeu." „Wisset, Herzog Friedrich, Herr zu Sachsen, daß ich Mathias Makwitz und Raloff Tabel und Brant von Cramme, Hans von Hartenberg, Hennig Kukenkop, Friedrich Bockel, Jacob Wyweians und alle unsere Mithelfer, daß wir wollen Feind fein eurem Laub und Leuten um unserer großen Ungerechtigkeit wegen, die Mathias Makwitz von den Leipzigern (ihm) geschieht; und was hier-(von)bei geschieht an Raub und an Branb und an Morb, das wollen wir nicht verantworten und unsere Ehre an euch und den euern bewahren. Geschrieben an dem Sonnabenbe nach unsers Herren Gottes Himmelfahrtstage in dem achtunbfünfzigften Jahre geschrieben unter Mathias Makwitz's Jnsiegel, das wir allhier brauchen." (Nach dem Original auf Papier im K. Haupt-Staatsarchiv zu Dresden. Es gelangte an den Kurfürsten mit folgendem Begleitschreiben:)
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